Leitfaden 
Schenkungen

 

I. Was ist grundsätzlich zu beachten?

1. Definition der Schenkung

Aus steuerrechtlicher Sicht ist eine Schenkung ein unentgeltlicher Vermögensübergang unter Lebenden, bei dem der Beschenkte eine Bereicherung erfährt, ohne eine Gegenleistung zu erbringen.

Die klassische Form der Schenkung ist voll unentgeltlich, daher quasi "komplett kostenlos".

Es gibt jedoch auch Misch- Schenkungen, die einen sogenannten teilentgeltlichen Teil haben. 

a) Beispiel unentgeltliche Schenkung

Die Eltern übertragen dem Kind ein schuldenfreies Haus. 

b) Beispiel teilentgeltliche Schenkung

Die Eltern übertragen dem Kind ein Haus. Das Haus ist noch mit einem Darlehen belastet. Dieses Darlehen wird ebenfalls von dem Kind übernommen.

2. Welche Steuerarten sind im Rahmen von Schenkungen zu beachten?

Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob Privatvermögen oder Betriebsvermögen übertragen wird. 

Es ist jedoch wichtig, Vermögensübertragungen vollumfänglich zu durchleuchten. Denn was für schenkungsteuerliche Zwecke gut sein kann, könnte sich beispielsweise negativ bei der Einkommensteuer auswirken.

In den meisten Fällen spielen die folgenden Steuerarten eine Rolle:

a) Erbschaftsteuer
b) Bewertungsrecht
c) Einkommensteuer
d) Grunderwerbsteuer
e) Umsatzsteuer

3. Die Steuerarten im Detail

a) Erbschaftsteuer

Entgegen dem Namen greift das Erbschaftsteuergesetz auch bei Schenkungen. Dies bedeutet, dass die erbschaftsteuerlichen Freibeträge und Steuerklassen bei Schenkungen zu beachten sind. 

Auch greifen die verfahrensrechtlichen Vorschriften wie etwa die Pflicht zur Anzeige von Schenkungen bei dem zuständigen Finanzamt nach § 30 ErbStG. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn die erbschaftsteuerlichen Freibeträge nicht überschritten werden. 

Das Erbschaftsteuergesetz besteuert grundsätzlich Vermögensübertragungen. Diese sind im Wesentlichen abhängig vom Verwandtschaftsgrad des Schenkers und des Beschenkten. 

Als Faustformel gilt: Je enger der Verwandtschaftsgrad, desto großzügiger sind die Freibeträge.

b) Bewertungsrecht

Das Erbschaftsteuergesetz verweist bei der Wertfindung auf das Bewertungsgesetz. Hier ist geregelt, wie Schenkungen zu bewerten sind.

Dies kann z. B. bei Geldschenkungen sehr einfach sein. Bei Grundbesitzübertragungen oder Unternehmensübertragungen hingegen wird es komplizierter.

Im Rahmen von Grundbesitzbewertungen gilt es, Bewertungsspielräume optimal auszunutzen. Hier kann beispielsweise auf Unterlagen der zuständigen Gutachterausschüsse zurückgegriffen werden oder ein niedrigerer gemeiner Wert durch Wertgutachten nachgewiesen werden. 

c) Einkommensteuer

Die Einkommensteuer regelt die laufende Besteuerung von Einkünften, typischerweise dem Arbeitseinkommen.

Bei Vermögensübertragungen ist die Einkommensteuer immer mitzudenken, da sich die Eigentümer ändern.

Beispiel:

Die Eltern übertragen dem Kind ein schuldenfreies Haus. Dieses Haus ist vermietet.

Folge:

Durch die Übertragung erzielt nun das Kind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hieraus folgt auch, dass das Kind diese Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben hat. Das Kind übernimmt auch das Abschreibungsvolumen der Eltern.

Ähnliche Konstellationen liegen vor, wenn Wertpapiere übertragen werden.

d) Grunderwerbsteuer

Das Grunderwerbsteuergesetz regelt die Besteuerung von Grundbesitztransaktionen. Da oftmals Grundbesitz frühzeitig übertragen werden soll, ist dieses Gesetz immer zu prüfen.

Erbfälle und Schenkungen bleiben in den meisten Fällen steuerfrei. Allerdings ist bei Übertragungen mit Auflagen (Wohnrecht, Nießbrauch) zu beachten, dass Grunderwerbsteuer anfallen kann.

e) Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist insbesondere bei Unternehmensvermögen und Übertragungen von Grundbesitz zu prüfen.

4. Typische Gestaltungen - Strategien zur Steueroptimierung

a) Ausnutzung der schenkungssteuerlichen Freibeträge

Anlass für Schenkungen zu Lebzeiten sind häufig die Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes: Die geltenden Freibeträge können alle 10 Jahre vollständig genutzt werden. Aus diesem Grund macht es Sinn, falls möglich, frühzeitig mit Vermögensübertragungen zu beginnen.

Eine übliche Gestaltungsidee liegt darin, Übertragungen an Kinder durch Ausnutzung der Freibeträge beider Eltern vorzunehmen. Dies wird beispielsweise durch Kettenschenkungen ermöglicht. Hierbei übertragt der eine Elternteil Vermögen an den anderen Elternteil. Dieser wiederum übertragt das Vemögen auf das Kind. 

b) Ausnutzung der Spezialregelungen für Grundbesitz

Das Erbschaftsteuergesetz enthält zahlreiche Regelungen zur Behandlung von Grundbesitz.

  • Begünstigung von vermieteten Objekten: Vermieteter Grundbesitz, der im Privatvermögen gehalten wird, genießt einen Bewertungsabschlag von 10 %
  • Familienheimregelung: Das sogenannte Familienheim kann, sofern alle Voraussetzungen vorliegen, steuerfrei zwischen Ehegatten übertragen werden. Dies umfasst sowohl den Schenkungsfall als auch den Erbfall. 
  • Auch kann das Familienheim auf Kinder steuerfrei übertragen werden. Dies gilt allerdings nur im Todesfall. Auch sind die Voraussetzungen hier strenger.
  • Die Übertragung von Grundbesitz unter Einbehaltung eines Nießbrauchrechts oder Wohnrechts wirkt sich positiv auf die Bewertung des übertragenen Vermögens aus. Sofern der Schenker nicht zu alt ist, sind hier erhebliche Abschläge bei der Bewertung der Vermögensübertragung möglich.
  • Das Bewertungsgesetz ermöglicht es, Bewertungsspielräume auszunutzen. Im Zweifelsfall kann ein niedrigerer Grundbesitzwert durch Gutachten nachgewiesen werden.

c) Optimierung der Einkommensteuer

Die Übertragung von Vermögen auf andere Personen kann auch vor dem Hintergrund der Einkommensteuer sinnvoll sein. So zahlen aufgrund der Steuerprogression Vielverdiener mehr Steuern als Geringverdiener. Dieser progressive Tarif kann beispielsweise ausgenutzt werden, indem Eigentum der Eltern auf die Kinder übertragen wird.

Bei älterem Grundbesitz bietet es sich teilweise an, keine Schenkungen, sondern teilentgeltliche oder vollentgeltliche Übertragungen (z. B. durch Kauf) vorzunehmen, um Abschreibungsvolumen zu generieren. Dadurch entstehen Anschaffungskosten, die in den Folgejahren abgeschrieben werden können.

Fazit

Das Erbschaftsteuerrecht darf niemals isoliert betrachtet werden. In die Entscheidung, ob Vermögen übertragen werden soll, müssen daher alle relevanten Steuerarten einbezogen werden.

Die Unterstützung durch einen Steuerberater ist daher absolut empfehlenswert. Die hierdurch gesparten Kosten übersteigen häufig ein Vielfaches des Honorars des Steuerberaters.

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